Das SIF kann eine Behörde eines Staates, der nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist, in das Verständigungsverfahren einbeziehen oder dieser die Verhandlungsführung übertragen.
Soweit dies der Sicherung der Interessen der Schweiz dient, kann das SIF die Verhandlungsführung in einem Verständigungsverfahren für einen andern Staat übernehmen, auch wenn die Schweiz nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.