Eingefügt durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504;BBl 2023 2744). ↩
Aufgehoben durch Anhang des BB vom 14. Juni 2024 über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 504;BBl 2023 2744). ↩
1 commentary
Nach der Rechtsprechung reicht die Delegationsbefugnis des Bundesrats (Art. 35 Abs. 1 StADG; zuvor Art. 2 lit. e DBAG) so weit, dass sie auch die Anordnung einer Herabsetzung der anrechenbaren Sockelsteuern (vgl. Art. 12 VO PStA) abdeckt.
“Nach dem Gesagten ergibt die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 VO PStA, dass der zwischen den Parteien unbestrittene Betrag der pauschalen Steueranrechnung von Fr. 967'917.- im Umfang von Fr. 362'968.88 (= 6/16 x Fr. 967'917.-) vom Bund zu tragen ist. Eine Bestimmung des Bundes- oder Völkerrechts, die der Anwendung der so ausgelegten VO PStA entgegen stehen könnte, d.h. eine höhere oder eine tiefere Last für den Bund gebieten würde, wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Was die Delegationsnorm zugunsten des Bundesrats (Art. 2 lit. e DBAG; heute: Art. 35 Abs. 1 lit. b StADG) angeht, hat das Bundesgericht jedenfalls bereits entschieden, dass sie weit reicht und die in Art. 12 VO PStA angeordnete Herabsetzung der anrechenbaren Sockelsteuern abdeckt (vgl. BGE 145 II 339 E. 3.5). Für die hier streitbetroffene Regelung der Lastenverteilung unter den Gemeinwesen (Art. 20 sowie Art. 5 Abs. 4”
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