Wer mit dem Vollzug eines internationalen Abkommens im Steuerbereich oder dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, muss gegenüber andern Behörden und Privaten über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen bewahren und den Einblick in die Akten verweigern.
Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
bei der Übermittlung von Informationen nach dem anwendbaren Abkommen an einen andern Staat;
bei Auskünften und der Übermittlung von Informationen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.
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