Das SIF leitet kein Verständigungsverfahren ein, wenn:
- die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem anwendbaren Abkommen nicht erfüllt sind;
- das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt und die Mängel nicht behoben worden sind; oder
- die gesuchstellende Person ihren Pflichten nach Artikel 6 nicht nachkommt.