Hat die betroffene Person bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Einmalzahlung erwirkt, so hat sie gegenüber der ESTV Anspruch auf Erstattung der abgezogenen Bezugsprovision, sofern eine solche mit dem Partnerstaat vereinbart wurde und die zuständige Behörde des Partnerstaates diese der betroffenen Person nicht erstattet hat.
Das Gesuch um Erstattung der Bezugsprovision muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstattungsentscheid des Partnerstaates schriftlich bei der ESTV eingereicht werden.
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