Die berechtigte Person oder eine andere Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit der Sperrung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der berechtigten Person oder der anderen Person um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung bestätigt die schweizerische Zahlstelle der berechtigten Person oder der anderen Person schriftlich die Sperrung der Vermögenswerte oder informiert sie über deren Aufhebung.
Die berechtigte Person oder die andere Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bestätigung der Sperrung der Vermögenswerte bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragen. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
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