Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünften innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres an die ESTV.
Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften gemäss dem anwendbaren Abkommen zuzuordnen sind.
Sie überweisen die im Erbschaftsfall erhobene Steuer innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV. Gleichzeitig übermitteln sie der ESTV die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Informationen.
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