Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitaleinkünften kann widerrufen werden durch:
die betroffene Person, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger;
die andere Vertragspartei, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.
Eine Ermächtigung zur Meldung im Erbschaftsfall ist unwiderruflich.
Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.
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