Der Anspruch gegenüber der schweizerischen Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer schweizerischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
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