Sieht das anwendbare Abkommen eine Abgeltungszahlung vor, so zieht die schweizerische Zahlstelle auf der Bemessungsgrundlage, die dem Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen1zugrunde liegt, eine Abgeltungszahlung ab. Diese bemisst sich nach der Differenz zwischen dem im Abkommen vorgesehenen Steuersatz und dem Steuersatz des Steuerrückbehalts.
Die Abgeltungszahlung wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so wird sie zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung umgerechnet.
Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die ESTV.
Die ESTV überweist die erhaltenen Abgeltungszahlungen jährlich spätestens sechs Monate nach dem Ende des schweizerischen Steuerjahres an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.