Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen, die der ESTV verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt den Zinssatz.
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