Die schweizerische Zahlstelle hat Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich Kapitaleinkünften, von denen eine abgeltende Steuer nach Massgabe des anwendbaren Abkommens abgezogen worden ist. Vorbehalten bleibt die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person. Die schweizerische Zahlstelle verlangt die Verrechnungssteuer in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person von der ESTV zurück. Sie darf der betroffenen Person keine Bescheinigung über den Abzug der Verrechnungssteuer ausstellen.
Die schweizerische Zahlstelle kann die Verrechnungssteuer monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entstanden ist, bei der ESTV zurückfordern.
Die ESTV kann für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kürzere Abrechnungsfristen vorsehen.
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