Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass dem Partnerstaat Zielstaaten oder ‑territorien abgezogener Vermögenswerte mitgeteilt werden, so melden die schweizerischen Zahlstellen dem SIF spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3 die folgenden statistischen Angaben:
die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden;
das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens und dem Stichtag 3 aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden.
Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so:
wird sie bei der Zählung der betroffenen Personen dem Staat oder Territorium zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat;
werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden.
Die schweizerischen Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Stichtag 2.
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