Ersuchen eines Partnerstaates müssen schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
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