Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
a. eine Hinterziehung begeht, indem sie oder er:
1. der Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung nicht nachkommt, oder
2. die Einmalzahlungen, die abgeltenden Steuern oder die Abgeltungszahlungen nicht der ESTV überweist;
b. die Pflicht zur Meldung nach Artikel 6 oder 16 verletzt.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.