Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig:
- der Pflicht zur Anmeldung nach Artikel 3 nicht nachkommt;
- im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
- als zur Einmalzahlung, zur abgeltenden Steuer oder zur Abgeltungszahlung oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
- der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB1bleibt vorbehalten;
- die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten;
- den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt.