Leistet eine Bank oder eine andere bei der ESTV angemeldete schweizerische Zahlstelle einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe von Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
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