(Art. 7, 8, 10 und 25 Bst. a StAG)
- Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten:
- ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement);
- ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Notfall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).
- Sie muss nach Abschluss der Inbetriebnahme ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb und bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).
- Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.