721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 7 StAG)
Bei Anlagen, bei denen der Ersteinstau kontrolliert erfolgen kann, muss die Betreiberin das Verhalten und den Zustand der Stauanlage insbesondere mit Hilfe von Messungen und visuellen Kontrollen überwachen. Sie teilt der Aufsichtsbehörde das Resultat ihrer Beobachtungen mit.
Die Aufsichtsbehörde begleitet den Ablauf der Inbetriebnahme und kontrolliert, ob diese gemäss Bewilligung durchgeführt wird.
Eine Stauerhöhung nach einem Umbau und der Wiedereinstau nach einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung sind dem Ersteinstau gleichgesetzt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.