(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
- Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage:
- eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder
- eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Million m3aufweist.
- Sie muss der Aufsichtsbehörde die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen spätestens neun Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen (Fünfjahresberichte).
- Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprüfung verzichten und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjahresberichte gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
- Sie kann ausserordentliche Überprüfungen und die Fünfjahreskontrolle von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.