(Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 Bst. a StAG)
- Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht festhält (Jahresbericht).
- Sie muss der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen spätestens sechs Monate nach Abschluss der Berichtsperiode zustellen.
- Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus und der Frist zur Einreichung des Jahresberichts gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.