(Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)
- Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.
- Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
- Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
- Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.