721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)
Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.
Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
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