721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
Die Betreiberin muss jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen prüfen. Der Ablauf und die Resultate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.
Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden.
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