(Art. 8, 25 Bst. a und 26 StAG)
- Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Ereignisse im Zusammenhang mit der Stauanlagensicherheit melden; gemeldet werden müssen insbesondere:
- unverzüglich: sicherheitsrelevante Ereignisse von grosser Bedeutung mit massiven Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder schweren oder tödlichen Verletzungen von Drittpersonen;
- innert 24 Stunden: sicherheitsrelevante Ereignisse von mittelgrosser Bedeutung mit erheblichen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter oder leichten Verletzungen von Drittpersonen;
- innert 5 Tagen: sicherheitsrelevante Ereignisse von geringer Bedeutung mit geringen Schäden an der Stauanlage oder an Gütern Dritter und ohne Verletzung von Drittpersonen.
- Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine melden für:
- die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen;
- die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskontrollen;
- die Entleerung der Anlage.