721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 12 Abs. 1 StAG)
Basierend auf den Unterlagen gemäss Artikel 25 erstellen die betroffenen Kantone die für die Evakuierung der Bevölkerung notwendigen Pläne (Evakuierungspläne).
Sie informieren die Bevölkerung über die Evakuierungspläne und gewähren ihr jederzeit Einsicht in die Karten der Überflutungsflächen.
Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und an das BABS.
Sie überprüfen die Evakuierungspläne laufend und übermitteln allfällige Nachführungen an das BFE und an das BABS.
Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung.
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