721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 11 StAG)
Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des BABS, welche Stauanlagen mit weniger als 2 Millionen m3Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen.
Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes mindestens 1000 Personen, die sich regelmässig während längerer Zeit in der Nahzone aufhalten, gefährdet sind.
Die Konzeption und die technischen Systeme des Wasseralarmsystems bedürfen der Genehmigung durch das BABS.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.