721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 22 StAG)
Aufsichtsbehörde des Bundes ist das BFE.
Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
die direkte Aufsicht über grosse Stauanlagen und Stauanlagen an Grenzgewässern;
die Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen;
den Erlass von Richtlinien und die Erarbeitung von weiteren technischen Grundlagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft;
die Förderung der Forschung;
die Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen, insbesondere die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie von Expertinnen und Experten;
die Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.
Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:
die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) oder von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3);
die Liste der Stauanlagen unter seiner direkten Aufsicht, die in Betrieb sind (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 StAG);
die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG);
die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht (Art. 11 Abs. 3);
die Inbetriebnahmebewilligungen von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht (Art. 7 StAG);
die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht erlässt (Art. 32; Art. 8 StAG).
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