(Art. 23 StAG)
Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. die Betreiberin;
2. den Zweck;
3. die Standortkoordinaten, den Typ und das Baujahr des Absperrbauwerks;
4. das Jahr der Inbetriebnahme;
5. die geometrischen Daten.
c. Sie erstellen zuhanden des BFE jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
d. Sie melden dem BFE unverzüglich alle ausserordentlichen Ereignisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen haben könnten.
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