(Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 und 5 StAG)
- Erfüllt die Betreiberin ihre Pflichten gemäss dem StAG und dieser Verordnung nicht, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen an, insbesondere:
- Sanierungsmassnahmen oder Betriebseinschränkungen zur Gewährleistung der konstruktiven Sicherheit;
- Unterhaltsmassnahmen, eine verstärkte Überwachung oder Betriebseinschränkungen, wenn die Resultate der Überwachung auf einen unsicheren Betrieb schliessen lassen.
- Ist die Betreiberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen und nach erfolgloser Mahnung die Entleerung der Stauanlage an.