721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 8 Abs. 4 StAG)
Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 19) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen in der Regel zusätzlich einmal in fünf Jahren.
Sie inspiziert die grossen, nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen in der Regel einmal alle drei Jahre.
Sie inspiziert die weiteren Stauanlagen in der Regel einmal alle fünf Jahre.
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