721.101.1StAVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
(Art. 4 StAG)
Das BFE übt die direkte Aufsicht über Stauanlagen an Grenzgewässern aus.
Es legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall fest, insbesondere um den Gefahren zu begegnen, die entstehen aus:
dem Bruch eines Absperrbauwerks;
Schwall und Sunk im Stauraum oder im Unterlauf;
Schäden an den Triebwasserwegen.
Es nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden wahr. Soweit möglich hält es sich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung; es sorgt in jedem Fall für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau.
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