(Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 5 StAG)
- Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die technische Sicherheit der Stauanlage. Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
- In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.
- Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
- die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- die Ergebnisse der Materialprüfungen;
- die Ergebnisse der Überwachung;
- die Bauberichte;
- die Berichte zu besonderen Ereignissen.
- Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
- eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischer Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und der Materialprüfungen;
- die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt;
- die Pläne des ausgeführten Bauwerks;
- die Typen und Standorte der Überwachungsinstrumente.