(Art. 6 Abs. 8 und Art. 25 Bst. a StAG)
- Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.
- Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 8 Abs. 2 und 3).