Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften:
- Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
- Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
- Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.