725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Pakete von Massnahmen, deren anrechenbare Kosten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Kleinmassnahmen), ausgerichtet:
Fuss- und Veloverkehr;
Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;
Verkehrsmanagement;
Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen;
Neubau von Tram- und Bushaltestellen.
Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem EFD die Höhe der anrechenbaren Kosten fest, bis zu der eine Massnahme als Kleinmassnahme gilt.
In begründeten Fällen kann das UVEK eine Massnahme, die mit einem Paket von Kleinmassnahmen in einem Agglomerationsprogramm eingereicht wurde, nach Artikel 21 behandeln.
Die Trägerschaft kann eine Kleinmassnahme durch eine andere Kleinmassnahme der gleichen Massnahmenkategorie ersetzen, soweit die neue Massnahme der vom Bund geprüften Konzeption entspricht. Der jeweilige Kanton stellt dabei die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge sicher.
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