Die Beteiligung des Bundes an einem Agglomerationsprogramm ist auf den von der Bundesversammlung bewilligten Höchstbetrag begrenzt; sie beläuft sich, abhängig von der Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms, auf 30–50 Prozent der Summe der folgenden Beträge:
1. Massnahmen nach Artikel 21a von Agglomerationsprogrammen der dritten, vierten und fünften Generation,
2. Pakete von Kleinmassnahmen nach Artikel 21b von Agglomerationsprogrammen ab der sechsten Generation.
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