725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV1für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.
Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung.
Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:
die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;
die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16;
weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen;
die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.