725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Als Kosten des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts gelten die Aufwendungen für:
die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 NSV1, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;
die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
In den Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt zwischen dem Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.
Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.