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Art. 17h

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Zur Errichtung und zum Betrieb der Datenplattform können Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und anderer Wirtschaftszweige den Datenplattformbetreiber in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz konstituieren.
  2. Die Statuten des Datenplattformbetreibers und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das UVEK. Das UVEK prüft dabei, ob die Statuten und deren Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
  3. Wird der Datenplattformbetreiber nicht innert einer vom Bundesrat vorgegebenen Frist konstituiert, so überträgt der Bundesrat die Errichtung und den Betrieb der Datenplattform einer öffentlich-rechtlichen Stelle.
  4. Die Kosten der Errichtung der Datenplattform werden vom Datenplattformbetreiber zurückerstattet.

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