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Art. 17i

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Der Datenplattformbetreiber muss von den einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein. Er ist schweizerisch beherrscht.
  2. Er beschränkt sich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aufgaben und ist nicht gewinnorientiert tätig.
  3. Er deckt seine Kosten durch ein verursachergerechtes und kostendeckendes Entgelt, das er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern erhebt.
  4. Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation, zur Unabhängigkeit und zur Finanzierung des Datenplattformbetreibers.

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