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Art. 26

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.1
  2. Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

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