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Art. 27

734.7StromVGFederal Act15.07.2007Originalquelle
  1. Das BFE und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 29).1 1bis. Sie geben einander auf Anfrage die Daten weiter, welche die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte. Entgegenstehende Vorschriften bleiben vorbehalten.2
  2. Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 59 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

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