734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der an der ergänzenden Reserve teilnimmt, eine Vereinbarung über den Einsatz des Reservekraftwerks ab.
In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen:
die für die Reserve einsetzbare Leistung;
die Dauer und der Zeitraum der Verfügbarkeit;
das Verfügbarkeitsentgelt und die Abrufentschädigung für den Betreiber;
periodische Testbetriebe sowie Zeitfenster für die Revision und den Unterhalt;
die betrieblichen Einzelheiten bei einem Einsatz wie das Fahrplanmanagement;
1 die Inhalte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d;
2 eine Konventionalstrafe bei der Missachtung von Reservepflichten.
Verpflichtet das UVEK einen Betreiber zur Teilnahme an der ergänzenden Reserve, so verfügt es nötigenfalls auch die Inhalte der Vereinbarung.
Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten. Die Entgelthöhe muss angemessen sein.
Das Verfügbarkeitsentgelt wirdpro rata temporis gekürzt, wenn ein Betreiber das Reservekraftwerk für die betriebliche Eigennutzung einsetzt (Art. 11 Abs. 2bis).3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
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