734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Reservekraftwerke kommen nur für die ergänzende Reserve zum Einsatz und dürfen keinen Strom für den Markt produzieren.
Ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode dürfen die Betreiber mit Reservekraftwerken Systemdienstleistungen erbringen, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden. Die Verfügbarkeitsperiode dauert vom 1. Dezember bis zum 31. Mai; vorbehalten sind:
eine durch die ElCom für den jeweiligen Winter festgelegte kürzere Dauer;
eine abweichende Dauer, wenn in der vor Beginn der ergänzenden Reserve erzielten Einigung nach Artikel 8 Absatz 1 eine solche vereinbart ist.1
Reservekraftwerke, die in einen Geschäftsbetrieb eingebunden sind, dürfen vom Betreiber innerhalb und ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode und selbst bei einer schweren Mangellage für eine betriebliche Eigennutzung eingesetzt werden, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden.2
Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20163(LVG).4
Das BFE kann in Absprache mit der ElCom weitere allgemeine technische Betriebsanforderungen für die Reservekraftwerke festlegen, insbesondere betreffend:
die Vorlaufzeit bei einem Einsatz;
die Anzahl möglicher Starts und Stopps sowie die Mindestbetriebsdauer;
die Anpassungsfähigkeit in Bezug auf die Leistung;
die Fernsteuerbarkeit.
Die Betreiber der Reservekraftwerke können die Generatoren ausserhalb der Bereitschaftszeiten (Art. 17 Abs. 3) für die Spannungshaltung einsetzen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩