734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Netzgesellschaft schliesst mit den folgenden Akteuren eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden:
bei Notstromgruppen sowie bei WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW: mit den einzelnen Aggregatoren;
bei WKK-Anlagen mit einer Leistung ab 30 MW: mit den einzelnen Betreibern.1
Die Aggregatoren erhalten eine Dienstleistungspauschale, die sich aus einem einmaligen Aggregationsbeitrag und einer Pauschale pro Anlage und Winter zusammensetzt. In der Pauschale enthalten sind auch die ungedeckten Mehrkosten nach Artikel 7 Absatz 6.2
Sie schliessen mit den Betreibern der Notstromgruppen und WKK‑Anlagen eine Vereinbarung ab, um einen reibungslosen Einsatz der Anlagen für die Reserve sicherzustellen.
Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich sinngemäss nach Artikel 10; sie enthält zusätzlich eine Vorgabe zu einer Mindestvorhaltung des Energieträgers. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein und können jährlich angepasst werden.
Die ElCom kann in den Ausschreibungen nach Artikel 14 Angebote mit unangemessen hohen Dienstleistungspauschalen und Verfügbarkeitsentgelten für die Betreiber der Anlagen ausschliessen.
Verpflichtet das UVEK einen Aggregator oder einen Betreiber zur Teilnahme an der ergänzenden Reserve, so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 677). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). ↩
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