734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die ElCom, die Netzgesellschaft, das UVEK und das BFE erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den Aggregatoren und den Betreibern, die an der Stromreserve teilnehmen, sowie den Rohrleitungsbetreibern kostenlos die nötigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere zu den Speicherständen, sowie Zugang zu den Anlagen.
Die ElCom kann im Fall eines Abrufs von den beteiligten Bilanzgruppen die Offenlegung der Handelsgeschäfte mit Bezug zum Abruf verlangen. Die Offenlegung von nachgelagerten Geschäften kann sie auch von anderen Händlern oder sonstigen Marktakteuren verlangen.
Die Reserveteilnehmer melden der kantonalen Luftreinhaltebehörde zeitnah die Anlagen der ergänzenden Reserve, mit denen sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.