734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Reserveteilnehmer eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve ab. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein.
Die Vereinbarung muss mindestens enthalten:
a. die Vorgaben der ElCom betreffend:
1. die Vorhaltemenge des Reserveteilnehmers,
2. den Zeitraum der Reservevorhaltung,
3. die Pauschalabgeltung;
b. die Bedingungen des Abrufs;
c. die Bedingungen, unter denen Revisionsarbeiten möglich sind, und die Pflicht, Revisionsarbeiten der ElCom zu melden;
d. die Einzelheiten betreffend die folgenden Pflichten gegenüber der Netzgesellschaft:
1. die zu erteilenden Auskünfte und die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 1,
2. die Meldung der verfügbaren Leistung und Energie nach Artikel 18 Absatz 2.
Hat der Reserveteilnehmer ein Partnerunternehmen mit der Betriebsführung betraut, so kann die Netzgesellschaft die Vereinbarung mit diesem Partnerunternehmen abschliessen. Die betrieblichen Einzelheiten der Reservevorhaltung sind in jedem Fall mit dem betriebsführenden Partnerunternehmen zu regeln.
Ändern sich die Vorhaltemenge oder der Zeitraum der Vorhaltung, so können mehrjährige Vereinbarungen geändert oder vorzeitig aufgelöst werden.
Beruht die Teilnahme auf einer Verfügung der ElCom (Art. 3a Abs. 5), so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 677). ↩
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