734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Reserveteilnehmer erhalten:
für die Energievorhaltung: eine Pauschalabgeltung;
1 für eine allfällige, zusätzlich angeordnete Leistungsvorhaltung (Art. 3a Abs. 4): eine moderate Vergütung.
Die ElCom berechnet und publiziert jährlich den Ansatz für die Pauschalabgeltung je vorgehaltene GWh Energie. Als Basiswert für den Ansatz dient die gemittelte Preisdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Quartal des Jahres, in dem der Zeitraum für die Vorhaltung endet. Der Basiswert wird mit dem Faktor 1,3 multipliziert.
Als Datengrundlage für den Basiswert verwendet sie die publizierten Abrechnungspreise der Base-Quartalsverträge am Terminmarkt Schweiz im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung der Eckwerte. Sind für das Berechnungsjahr nicht ausreichend Abrechnungspreise publiziert, so wendet die ElCom eine geeignete alternative Methodik an. Dafür kann sie insbesondere einen anderen Zeitraum, historische Preisinformationen oder Daten der Terminmärkte der Nachbarländer heranziehen.
Bei einer Erhöhung der Vorhaltemenge (Art. 3a Abs. 3) wird die Pauschalabgeltung auf die gleiche Weise bestimmt. Zur Bestimmung des Basiswerts für die zusätzliche Vorhaltung wird der Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der angepassten Eckwerte verwendet.2
Die ElCom bestimmt für die zusätzlich angeordneten Leistungsvorhaltungen situationsbezogen die Höhe der Vergütung. Sie trägt dabei der konkreten Ausnahmesituation Rechnung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 677). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 677). ↩
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