734.722WResVFederal Council Ordinance15.02.2023Originalquelle
Die Wasserkraftreserve wird durch eine Reserve mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW ergänzt (ergänzende Reserve).
An der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen können die Betreiber von Anlagen, wenn:
a. es sich um eine der folgenden Anlagen handelt:
1. Kraftwerke, die mit Gas oder anderen Energieträgern betrieben werden (Reservekraftwerke) und als Zweistoffanlagen betrieben werden können; vom Zweistofferfordernis kann abgewichen werden, wenn sonst die Leistung nach Absatz 1 nicht erreicht würde,
2. Notstromgruppen und WKK-Anlagen; und
b. die Anlagen Strom in die Regelzone Schweiz einspeisen.
Das UVEK kann in Absprache mit der ElCom:
die Leistung von 1000 MW erhöhen, wenn sich ein höherer Bedarf abzeichnet;
festlegen, in welcher Priorität und in welchem Umfang Anlagen nach Absatz 2 in die ergänzende Reserve aufzunehmen sind;
1 die Netzgesellschaft anweisen, Ausschreibungen für Notstromgruppen und WKK-Anlagen durchzuführen (Art. 14 Abs. 2).
Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve dauert bis am 31. Mai 2030.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 677). ↩
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